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   OLG Hamm, 23.02.2023 - I-10 W 127/22   

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OLG Hamm, 23.02.2023 - I-10 W 127/22 (https://dejure.org/2023,16479)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2023 - I-10 W 127/22 (https://dejure.org/2023,16479)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - I-10 W 127/22 (https://dejure.org/2023,16479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks; Ermittlung des Verkehrswerts des Betriebes

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022 -10 W 8/21 - juris m.w.Nw.).

    Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen (vgl. dazu die anschauliche Zusammenstellung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 7 - 9).

    Auch wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 18).

    So könnte grundsätzlich durchaus in Erwägung gezogen werden, den Einheitswert auch jenseits der Fälle des § 48 GNotKG bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 14).

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 10 W 23/16

    Kostenprivileg für die Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Er ist insbesondere weder unmittelbar noch analog nach § 48 GNotKG zu bestimmen, sondern ausschließlich nach § 36 Abs. 1 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 W 23/16 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 W 169/16 - juris).

    Soweit der Senat dabei bislang jeweils eine Kürzung auf 20 % angenommen hat (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 W 23/16 - juris, Rn. 7), wird an diesem Wert, bei dem es sich zwangsläufig nicht um eine dogmatische Festlegung, sondern nur um eine pauschale Schätzung handeln konnte, nicht länger festgehalten.

  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 94/82

    Widerruf von Äußerungen im kleinen Kreis

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Vermögensrechtlich im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG sind nach der Rechtsprechung neben auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüchen auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 123/81 - NJW 1982, 1525), ferner Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82 - NJW 1984, 1104).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Vermögensrechtlich im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG sind nach der Rechtsprechung neben auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüchen auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 123/81 - NJW 1982, 1525), ferner Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82 - NJW 1984, 1104).
  • OLG Hamm, 20.10.2016 - 15 W 169/16

    Geschäftswert für die Erklärung über die Aufhebung der Hofeigenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Er ist insbesondere weder unmittelbar noch analog nach § 48 GNotKG zu bestimmen, sondern ausschließlich nach § 36 Abs. 1 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 W 23/16 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 W 169/16 - juris).
  • BVerwG, 27.08.2013 - 7 KSt 1.13

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren im Bereich

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Vielmehr war der für die Löschung des Hofvermerks gemäß § 79 GNotKG anzusetzende Geschäftswert gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG von Amts wegen auf 81.285,20 EUR zu reduzieren (zur Änderungsbefugnis nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 12 Wx 40/17 - BeckRS 2018, 42456 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 7 KSt 1.13 (7 C 17.11) - BeckRS 2013, 55786).
  • OLG Naumburg, 23.10.2018 - 12 Wx 40/17

    Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichts- und Notarkosten: Änderung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Vielmehr war der für die Löschung des Hofvermerks gemäß § 79 GNotKG anzusetzende Geschäftswert gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG von Amts wegen auf 81.285,20 EUR zu reduzieren (zur Änderungsbefugnis nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 12 Wx 40/17 - BeckRS 2018, 42456 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 7 KSt 1.13 (7 C 17.11) - BeckRS 2013, 55786).
  • OLG Köln, 02.11.2015 - 23 WLw 5/15

    Geschäftswert einer positiven Hoferklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22
    Insofern ist zwar die Berechtigung tragender Argumentationsansätze in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt zuzubilligen: So sind landwirtschaftsgerichtliche Verfahren über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks ganz überwiegend mit einem verhältnismäßig geringen Bearbeitungsaufwand verbunden (OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, - 23 WLw 5/15 - juris, Rn. 2).
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